Nachrichten zur privaten Krankenversicherung

Beratungspflicht für Versicherungsvermittler und andere Aufgaben


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Allgemeine Pflichtinformationen des Vermittlers

Allgemeine Pflichtinformationen des Vermittlers:

Der Vermittler muß bereits bei der ersten Kontaktaufnahme einige Pflichtinformationen machen:

Was für ein Typ von Vermittler ist er? Mehrfachagent, 1-Firmen-Vertreter, Versicherungsmakler? Wo ist sein Sitz? Alle Kontaktdaten, Register-Nr. bei der IHK, wo besteht diese, wo ist die Registrierung nachzulesen, Kontaktdaten dazu, besteht die vorgeschriebene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, ist der Vermittler an Versicherern beteiligt, oder Versicherer am Unternehmen des Vermittlers (wer, Umfang?), Ombudsmänner (Schlichtungsstellen) mit Anschriften und Tel.-Nrn.-

Pflichtinformationen des Versicherers:

Die jeweiligen Versicherer sind ebenfalls zu festgelegten Informationen verpflichtet. Diese gibt typischerweise der Versicherungsberater mit aus. Das Stichwort heißt hier: VVG-konformes Angebot. Was muß hier enthalten sein: Basisinformationen über den Versicherer (wo sitzt er, Kontaktdaten, Aufsichtsbehörde etc.). Informationen zu Vertrag: Beitrag, Leistungen, Ausschlüsse, Zahlungsbedingungen, die kompletten Versicherungsbedingungen, Hinweis auf einkalkulierte Kosten und Steuern, Hinweis auf das Widerrufsrecht. Für private Krankenversicherungen ist außerdem anzugeben: Angaben zu den Kosten der Vermittlung in Euro,  auch sonstiger Kosten (Verwaltungskosten), Angaben über die zukünftige Beitragsentwicklung im Zusammenhang mit steigenden Kosten, Übersicht über die Entwicklung der Beiträge in den letzten 10 Jahren, Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter, Hinweis, daß ein Wechsel zurück in die gesetzliche Kasse ausgeschlossen ist. Bei jedem Versicherungsprodukt ist die Produktinformation beizufügen.

Diese Unterlagen sind noch „ausreichend vor“ der Unterschrift auf dem Antrag an den Kunden auszugeben. Dies kann in Papierform, als E-Mail, als Datei, per Datenträger etc. geschehen, aber es muß geschehen, und der Kunde hat auch zu bestätigen, daß dies geschehen ist, bzw. der Vermittler läßt sich dies bestätigen. Im Allgemeinen wird dies per E-Mail erledigt.

Hinweis:

Z.B. in der privaten Krankenversicherung kann dieses gesamte Datenpaket, mit allen Versicherungsbedingungen, Produktinformation, Information über den Versicherer etc. leicht 70 Seiten ausmachen … Der arme Kunde. Oder der arme Vermittler, der evt. auf einen Kunden trifft, der sich das wirklich alles durchlesen will. Die Möglichkeit dazu soll der Kunde aus Sicht des Gesetzes haben, das ist der Sinn der Sache. Inwieweit das für ganz normale, durchschnittlich gebildete Kunden machbar und sinnvoll ist, stellt jedoch eine ganz andere Frage dar. Das ist in Wirklichkeit nur mäßig praktikabel. Der Gesetzgeber wollte es aber so.  

Da dies im Allgemeinen also schon vor dem Antrag geschieht (man nennt das auch das Antragsmodell), versendet der Versicherer dann im Allgemeinen nicht mehr die Versicherungsbedingungen zusammen mit dem Versicherungsschein (Police), wie das früher üblich und zulässig war. Das nannte man damals Policenmodell, es ist nicht mehr zugelassen. Das Antragsmodell ist heute das gebräuchlichste Modell.

Wahlweise kann es aber auch das sogenannte Invitatiomodell geben (Invitatio wie Einladung, juristisch hier gemeint: Aufforderung zur Abgabe eines Angebots). Der „Antrag“ wird in dem Fall normal aufgenommen, aber als Invitatio-Modell. Der Versicherer prüft, ob oder unter welchen Voraussetzungen der Antrag angenommen werden kann (z.B. mit einem Risikozuschlag), und sendet dann dem Kunden das Angebot zu (direkt oder über den Vermittler). Diesem Angebot liegen dann alle Versicherungsbedingungen und sonstigen Informationen bei. Der Kunde entscheidet dann, ob er das Angebot annimmt, und unterschreibt dies dem Versicherer. Ein Nachteil kann hierbei sein, daß der Kunde erst im Anschluß daran die sogenannte Annahmebestätigung erhält. Gegenüber dem Antragsmodell kann das eine Verzögerung von einigen Tagen sein, oder auch Wochen – abhängig davon, wann der Kunde sein schriftliches Einverständnis gibt. Ist es zeitlich knapp, wäre also das Antragsmodell zu bevorzugen. Ein zusätzlicher denkbarer Nachteil des Invitatio-Modells ist es, daß bis zur Annahmebestätigung der Kunde noch Verschlechterungen an den Versicherer nachzumelden hat. Wenn z.B. in der privaten Krankenversicherung sich noch plötzlich etwas ergibt, was bis dahin nicht bekannt war (neue Krankheit, Schwangerschaft ….), muß dies dem Antrag nachgereicht werden. Wenn die Annahme aber erfolgt ist, spielt danach sich Ergebendes keine Rolle mehr.         

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